Zusammenfassung des Urteils 1C 12 40: Obergericht
Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Der Gesuchsteller muss vor dem Obergericht neue Urkunden vorlegen. Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel erlaubt. Es geht um eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz aufgrund der damals bekannten Fakten. Neue Forderungen oder Beweise sind nicht erlaubt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 1C 12 40 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | 1. Abteilung |
Datum: | 13.08.2012 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 121 und 326 Abs. 1 ZPO. Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. |
Schlagwörter : | Beschwerdeverfahren; Entscheid; Beweismittel; Tatsachen; Rechtspflege; Tatsachenbehauptungen; Vorinstanz; Verfahrens; Noven; Anträge; Gesuchsteller; Obergericht; Akten; Sachverhalts; Entscheids; Abschluss; Entscheide; Urkunden; Erwägungen:; Beweislage; Weiterführung; -schliesslich; Überprüfung; Sachverhaltsfeststellungen; Verbot; Rechtsbegehren; Fälle; Untersuchungsmaxime; Untersuchungsgrundsatz; Findung |
Rechtsnorm: | Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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