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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 1C 12 40: Obergericht

Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Der Gesuchsteller muss vor dem Obergericht neue Urkunden vorlegen. Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel erlaubt. Es geht um eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz aufgrund der damals bekannten Fakten. Neue Forderungen oder Beweise sind nicht erlaubt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 1C 12 40

Kanton:LU
Fallnummer:1C 12 40
Instanz:Obergericht
Abteilung:1. Abteilung
Obergericht Entscheid 1C 12 40 vom 13.08.2012 (LU)
Datum:13.08.2012
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 121 und 326 Abs. 1 ZPO. Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.
Schlagwörter : Beschwerdeverfahren; Entscheid; Beweismittel; Tatsachen; Rechtspflege; Tatsachenbehauptungen; Vorinstanz; Verfahrens; Noven; Anträge; Gesuchsteller; Obergericht; Akten; Sachverhalts; Entscheids; Abschluss; Entscheide; Urkunden; Erwägungen:; Beweislage; Weiterführung; -schliesslich; Überprüfung; Sachverhaltsfeststellungen; Verbot; Rechtsbegehren; Fälle; Untersuchungsmaxime; Untersuchungsgrundsatz; Findung
Rechtsnorm:Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 1C 12 40

Art. 121 und 326 Abs. 1 ZPO. Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.



Im Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege hat der Gesuchsteller vor Obergericht neue Urkunden zu den Akten gegeben.



Aus den Erwägungen:

3. - Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist aufgrund der Akten der Vorinstanz und der damaligen Sachverhaltsund Beweislage zu entscheiden (Art. 327 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es soll aus-schliesslich eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz aufgrund der ihr damals bekannten Sachverhaltsfeststellungen erfolgen. Das umfassende Verbot, im Beschwerdeverfahren neue Rechtsbegehren zu stellen, neue Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel einzureichen, erfasst auch diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt. Während der Untersuchungsgrundsatz der Findung der materiellen Wahrheit dient, geht es im Beschwerdeverfahren um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dementsprechend sind im Beschwerdeverfahren gegen einen UR-Entscheid Noven unzulässig. Dies betrifft sowohl echte Noven (d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind entdeckt wurden) als auch unechte Noven (d.h. Tatsachen und Beweismittel, die vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bereits bestanden, aber nicht vorgebracht wurden). Massgebend im UR-Beschwerdeverfahren sind in zweiter Instanz die finanziellen Verhältnisse, die der Gesuchsteller vor der Vorinstanz ausgewiesen hat. Umstände, die nach dem angefochtenen Entscheid ergangen sind, können nicht berücksichtigt werden (Jozic/Boesch, Die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Aufl., S. 50, mit Hinweisen).



1. Abteilung, 13. August 2012 (1C 12 40)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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